Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Verwendung gegenüber Kaufleuten)

 

01. Anerkennung der Lieferung- und Zahlungsbedingungen.

Für alle Verkäufe, Werklieferungsverträge und sonstigen Aufträge gelten die nachstehenden Bedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

02. Angebot und Vertragsabschluß

Die Angebote der Gries Tortechnik sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der Firma Gries Tortechnik. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

03. Aufträge

Aufträge gelten von uns erst als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt sind; das gilt auch für durch Vertreter getätigte Aufträge. Wir haften grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen, wie Zeichnungen, Muster oder dergl. oder durch ungenaue Angaben ergeben, sowie bei mündlichen Angaben. Geringe Abweichungen in den Eloxaltönen sind zulässig. Auf besonderen Wunsch werden Grenzmuster (Hell-Dunkelgrenze) vorgelegt, die den Farbtoleranzbereich für den jeweiligen Auftrag festlegen. Wir sind berechtigt, an allen Arbeiten ein Firmen- oder sonstiges Kennzeichen anzubringen. Wir sind ferner berechtigt, an allen Arbeiten für unsere Werbezwecke zu fotografieren und diese Lichtbilder im Rahmen unserer Werbung zu verwenden.

04. Preise

Wenn die Leistungen nicht mit Transport und Montage angeboten sind, gelten die Preise ab unseren Werkstätten, ohne Verpackung. Aufträge, die für feste Preise nicht ausdrücklich vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen berechnet. Änderungen der Löhne oder Materialpreise bis zur Erfüllung des Auftrages bedingen eine entsprechende Berichtigung der Angebotspreise. Soweit auf Verlangen eines Bestellers bei einem Auftrag, den wir zu festen Preisen übernommen haben, Über-, Nacht-, oder Sonntagsstunden geleistet werden müssen, sind wir berechtigt den anfallenden Mehrlohn in der von uns bezahlten übertariflichen Höhe zusätzlich in Rechnung zu stellen. Bestellt ein Auftraggeber nur Teile von uns angebotener Lieferungen oder Leistungen, so behalten wir uns die Berechnung des sich hieraus ergebenden Mehrpreises vor. Im Falle von Bahn- oder Postversand werden die verauslagten Transportkosten ebenso wie Rollgeld, Lagergeld oder ähnliche Unkosten in Rechnung gestellt.

05. Liefer- und Leistungszeit

Die von der Firma Gries Tortechnik genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen u.s.w., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten - hat die Firma Gries Tortechnik auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Firma Gries Tortechnik, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer bzw. Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Sofern die Firma Gries Tortechnik die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer bzw. Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2 % für jede vollendete Woche des Verzugs. Insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Flechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jedweder Art sind ausgeschlossen. Die Firma Gries Tortechnik ist zu Teillieferungen jederzeit berechtigt.
Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Firma Gries Tortechnik verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der Firma Gries Tortechnik unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer bzw. Besteller über.

06. Gewährleistung

Die Firma Gries Tortechnik gewährleistet, daß die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind, die Gewährleistungspflicht beträgt für mechanische Teile der Produkte 2 Jahre, für elektronische Teile 90 Tage. Die Gewährleistungspflicht beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung. Der Käufer muß der Firma Gries Tortechnik Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Firma Gries Tortechnik unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen Im Falle einer Mitteilung des Käufers bzw. Bestellers, daß die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, verlangt die Firma Gries Tortechnik nach ihrer Wahl daß: - das schadhafte Teil bzw. Produkt mit vorausbezahlter Fracht zur Reparatur und ausschließender Rücksendung an den Verkäufer geschickt wird; - der Käufer bzw. Besteller das schadhafte Teil bzw. Produkt bereithält und ein Service- Techniker der Firma Gries Tortechnik zum Käufer bzw. Besteller geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen. Falls der Käufer bzw. Besteller verlangt, daß Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann der Verkäufer diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standartsätzen der Firma Gries Tortechnik zu bezahlen sind. Die Gewährleistung gilt nicht für Verschleißteile. Für Instandsetzung und Umbau aller Anlagen wird keine Gewähr übernommen. Für nicht von der Firma Gries Tortechnik hergestellte oder bearbeitete Teile erfolgt Gewährleistung nur dann in dem Umfang die von den betreffenden Herstellern aufgrund ihrer Garantiebestimmungen anerkannt wird. Bei Beschädigung eloxierter Profile, insbesondere durch Kalk, Mörtel, Zement und ätzende Reinigungsmittel wird keine Haftung übernommen. Gewährleistungen gegen die Firma Gries Tortechnik stehen nur dem unmittelbarem Käufer bzw. Besteller zu und sind nicht abtretbar.

07. Zahlung

Soweit nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungen der Firma Gries Tortechnik 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Die Firma Gries Tortechnik ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers bzw. Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Firma Gries Tortechnik berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn die Firma Gries Tortechnik über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Gerät der Käufer bzw. Besteller in Verzug, so ist die Firma Gries Tortechnik berechtigt von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbanken zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Wenn der Käufer bzw. Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlung einstellt, oder wenn der Firma Gries Tortechnik andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellt, so ist die Firma Gries Tortechnik berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die Firma Gries Tortechnik ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Der Käufer bzw. Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Firma Gries Tortechnik ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind. Der Käufer bzw. Besteller erklärt sich mit der Verrechnung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber der Firma Gries Tortechnik einverstanden. In gleicher Weise können auch Forderungen und Verbindlichkeiten der Konzernunternehmen des Käufers bzw. Bestellers verrechnet werden.

08. Eigentumsvorbehalte

Die Ware bleibt Eigentum der Firma Gries Tortechnik. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Firma Gries Tortechnik als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für diese, erlischt das (Mit-)Eigentum der Firma Gries Tortechnik durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-)Eigentum des Käufers bzw. Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf die Firma Gries Tortechnik übergeht. Der Käufer bzw. Besteller verwahrt das (Mit-)Eigentum der Firma Gries Tortechnik unentgeltlich. Ware, an der der Firma Gries Tortechnik Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Käufer bzw. Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist Verpfändung oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer im voraus Sicherungshalber in dem Umfang ab, indem die Firma Gries Tortechnik gegen ihn Forderungen aus dem Verkauf der Ware hat Die Firma Gries Tortechnik ermächtigt ihn unwiderruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für ihre Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung der Firma Gries Tortechnik wird der Besteller bzw. Käufer wegen der an sie abgetretenen Forderung Leistung an sich selbst oder an die Firma Gries Tortechnik verlangen kann. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltswaren des Käufers bzw. Bestellers - insbesondere Zahlungsverzug - ist die Firma Gries Tortechnik berechtigt die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers bzw. Bestellers zurückzunehmen oder gegebenen Falls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen dritte verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Käufer liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrage.

09. Montage

Eine Montage erfolgt sofern die Örtlichkeiten ein ungehindertes Arbeiten zulassen. Notwendige Geräte unter Gerüste sowie Anschlüsse für Elektrowerkzeuge, Strom und Wasserentnahme, ferner das Stemmen von Löschern sowie das Schließen von Löschern erfolgt auf Rechnung des Käufers bzw. des Bestellers. Falls die bauliche Gegebenheiten Vorbereitungsarbeiten erfordern und Käufer bzw. Besteller diese selbst nicht durchgeführt hat, ist die Firma Gries Tortechnik berechtigt, die notwendigen Arbeiten ohne gesonderten Auftrag durchzuführen und nach den üblichen Stundensätzen zu berechnen. Montagen liegen die VOB zugrunde. Die Montage erfolgt ohne Elektroarbeitern

10. Konstruktionszeichnungen

Die Konstruktionszeichnungen werden auf Verlangen von der Firma Gries Tortechnik angefertigt, Ihre Entwürfe und Konstruktionen unterliegen dem Urheberrechtsschutz. Die Firma Gries Tortechnik haftet nicht für Mängel die sich aus dem vom Käufer bzw. Besteller eingereichten Unterlagen (Zeichnungen, Muster, ungenaue mündliche Angaben) ergeben.

11. Konstruktionsänderungen

Die Firma Gries Tortechnik behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen, sie ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen an bereits ausgelieferter Produktion vorzunehmen. Sodann vorgenommene Änderungen gehen zu Lasten des Käufers.

12. Haftungsbeschränkung

Schadensersatzeinsprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die Firma Gries Tortechnik als auch gegen deren Erfüllungsort bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grobfahrlässiges Handeln vorliegt.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung, sowie als ausschließlicher Gerichtsstand auch für Wechsel- und Scheck- Klagen, gilt Zweibrücken. Die etwaige Unwirksamkeit einer der hier festgelegten Vereinbarungen läßt die Gültigkeit unserer Lieferungs- und Zahlungsbedingungen im übrigen unberührt.

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